Ablaufende Schulungsbescheinigungen werden verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:
M330 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR -, initiiert von Irland, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal.
Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Fahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Schulungsbescheinigungen wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben.
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