Verlängerte Prüfungsfristen für Druckgefäße nun auch in Portugal
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:
M331 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Dänemark, Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, Serbien, Slowenien, Spanien, Türkei und Ungarn sowie neu von Portugal. Diese Vereinbarung ist gültig bis 31. März 2021.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
• UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
• UN 1013 KOHLENDIOXID
• UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
• UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
• UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
• UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
• UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
• UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
• UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
• UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
• UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
• UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
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