Gültigkeit von Ausbildungsbescheinigungen wird verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Finnland, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Portugal.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Finnland, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von Portugal.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
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