Im Straßenverkehr dürfen Druckgefäße und Kryo-Behälter, deren Prüfungsfrist abgelaufen ist, bis zum 31. März 2021 weiterverwendet werden
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
M331 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Luxemburg.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P 200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
• UN 1002 LUFT, VERDICHTET (DRUCKLUFT)
• UN 1013 KOHLENDIOXID
• UN 1046 HELIUM, VERDICHTET
• UN 1070 DISTICKSTOFFMONOXID
• UN 1072 SAUERSTOFF, VERDICHTET
• UN 1660 STICKSTOFFMONOXID, VERDICHTET (STICKSTOFFOXID, VERDICHTET)
• UN 1956 VERDICHTETES GAS, N.A.G.
• UN 3156 VERDICHTETES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
• UN 3157 VERFLÜSSIGTES GAS, OXIDIEREND, N.A.G.
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P 203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
• UN 1073 SAUERSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
• UN 1963 HELIUM, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
• UN 1977 STICKSTOFF, TIEFGEKÜHLT, FLÜSSIG
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. März 2021. Das Pendant zur M331 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020, die von Frankreich initiiert, aber noch von keinem Signatarstaat gezeichnet wurde.
M331 ist die Nachfolgerin der M326 (und als Pendant dazu im Schienenverkehr die RID 3/2020), die am 31. August 2020 (wie auch die RID 3/2020) endete.
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