Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel wird die zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 RID ungültig.
(mih) Ab 1. Januar 2019 darf folgende zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 RID nicht mehr angewendet werden:
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