RID 1/2019 in Belgien und Deutschland anwendbar

Damit dürfen hierzulande zunächst im Schienenverkehr auch weiterhin mehrfach gekennzeichnete Verpackungen, IBC und Großverpackungen verwendet werden – ein Vorgriff auf das RID 2021.

(mih) Am 30. Juni 2019 endet die Duldungsregelung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 26. November 2018 (VkBl. 2018 S. 866), wonach Verpackungen eine Doppelkennzeichnung als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) tragen dürfen.

Voraussetzung: Es muss eindeutig nachvollziehbar sein, dass im Rahmen der aktuellen Beförderung eine regelkonforme Verwendung als Kiste oder als IBC erfolgt. Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen.

Diese Vorgaben sind ein Vorgriff auf Vorschriften, die im ADR und RID ab 1. Januar 2021 zu finden sein werden. Um die Anwendung auch in der zweiten Hälfte dieses Jahres und im kommenden Jahr zu ermöglichen, hat Deutschland für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M319 vorgeschlagen, die bislang aber noch von keiner ADR-Vertragspartei gezeichnet wurde.

Für den Schienenverkehr hat Belgien nun die von Deutschland initiierte Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 gezeichnet, welche die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen betrifft und bis 31. Dezember 2020 gültig ist.

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