Deutschland schlägt eine neue Multilaterale Sondervereinbarung für die Beförderung von Kohle oder Russ in loser Schüttung in offenen Wagen vor.
(mih) Deutschland hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID vorgeschlagen: über die Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g.
Gleichzeitig wurde die Ende Januar ebenfalls von Deutschland initiierte, aber nicht gegengezeichnete RID 1/2014 über die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche der Klasse 4.2, Verpackungsgruppe III und der UN-Nummer 1361 Kohle oder Russ zuzuordnen sind und in loser Schüttung befördert werden, zurückgezogen.
Gemäß RID 4/2014 dürfen Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung auch in offenen Wagen befördert werden. Die Voraussetzungen sind u.a.:
Sobald weitere Vertragsstaaten die RID 4/2014 zeichnen, ist sie anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Diese Multilaterale Sondervereinbarung würde dann bis 31. Dezember 2014 gelten.
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