Die beiden Multilateralen Sondervereinbarungen zum RID bieten Erleichterungen bei der Beförderung von Steinkohle und sowie bestimmter fester Stoffe in IBC.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Verkehrsblatt (VkBl.) 5/2013, S. 218 und 219 unter den lfd. Nrn. 50 und 51 die Gegenzeichnungen der Multilateralen Sondervereinbarungen RID 6/2012 und RID 7/2012 bekannt gemacht. Sie ermöglichen es, Steinkohle in loser Schüttung auch in offenen Wagen zu befördern sowie bestimmte für Flüssigkeiten zugelassene IBC-Typen auch für feste Stoffe zu verwenden, die sich während der Beförderung verflüssigen können.
RID 6/2012 – Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013) und Frankreich sowie neu von Luxemburg (gültig bis 31. Dezember 2014).
Abweichend von der Sondervorschrift für die Beförderung in loser Schüttung VW4 ist die Beförderung von Steinkohle als Gefahrgut der UN-Nummer 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe III auch in offenen Wagen zugelassen. Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind einzuhalten.
RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 nach Unterabschnitt 4.1.4.2 RID – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich und Luxemburg (gültig bis 31. Dezember 2014).
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A Spalte 8 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.4.2 RID dürfen folgende Großpackmittel (IBC) zusätzlich zu den genannten Großpackmitteln (IBC) verwendet werden:
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