Analog zum Straßenverkehr (M249) kann auch im Schienenverkehr eine Sondervereinbarung RID 1/2012 zur Kennzeichnung von Gasflaschen angewendet werden.
(ur) Für die Gefahrgutbeförderung im Schienenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:
RID 1/2012 – Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Kennzeichnung und Bezettelung von Flaschen für Gase der Klasse 2 – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 4/2012), jetzt gezeichnet von Belgien.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 5.2.2.2.1.2 erster und zweiter Absatz dürfen Flaschen für Gase der Klasse 2, soweit dies wegen ihrer Form, ihrer Ausrichtung und ihres Befestigungssystems für die Beförderung erforderlich ist, auch mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe versehen sein, dessen Abmessungen entsprechend der Norm ISO 7225:2005 «Precautionary labels for gas cylinders» (Warnaufkleber für Gasflaschen) verkleinert ist, um auf dem nicht zylindrischen Teil solcher Flaschen (Flaschenhals) angebracht werden zu können.
Ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 5.2.2.1.6 dürfen sich die Gefahrzettel und das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe (siehe Absatz 5.2.1.8.3) bis zu dem in der Norm ISO 7225:2005 vorgesehenen Ausmaß überlappen. Jedoch müssen der Gefahrzettel für die Hauptgefahr und die Ziffern aller Gefahrzettel vollständig sichtbar und die Symbole erkennbar bleiben. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
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