RID-Sondervereinbarung

RID 10/2011 - Beförderung von Steinkohlenteer - ist von Luxemburg gezeichnet worden.

(ur) Für die Gefahrgutbeförderung im Schienenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:


RID 10/2011 – Beförderung von Steinkohlenteer – gezeichnet von Polen, Deutschland und neu von Luxemburg. Abweichend von den Vorschriften in Spalte (12) der Tabelle A in Kapitel 3.2 RID darf Steinkohlenteer, der unter UN 3082 UMWELT GEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III einzustufen ist, in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 10/2011). Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

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