Die SV RID 3/2009 zum Thema Chlorsilane wurde jetzt auch von Frankreich gezeichnet.
(uh) Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit. Folgende Sondervereinbarung (SV) fand einen neuen Unterzeichner:
RID 3/2009 – Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl – gezeichnet von Belgien, Deutschland, der Schweiz, Slowenien, dem Vereinigten Königreich, Österreich und neu von Frankreich.
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