Beförderung von UN 1081 in Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)unter Auflagen auf der Schiene.
(ur) RID 13/2011 - Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von UN 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT in Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) - vorgeschlagen von Italien, gezeichnet von Frankreich.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A und der Absätze 4.3.3.1.1 und 4.3.3.2.5 sowie des Abschnitts 4.3.5 RID darf UN 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT der Klasse 2 Klassifizierungscode 2F in Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß Kapitel 6.8 befördert werden, vorausgesetzt folgende Vorschriften werden eingehalten:
a) die Tankcodierung muss PxBN(M) sein; b) die Sondervorschriften TU 38, TE 22, TA 4 und TT 9 müssen angewendet werden; c) das Gas darf nur in Batteriewagen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) befördert werden, deren Elemente aus nahtlosen Gefäßen bestehen.
Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID für die Beförderung von UN 1081 TETRAFLUORETHYLEN, STABILISIERT sind einzuhalten.
Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 13/2011)".
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
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