RID-Sondervereinbarungen

Bei den multilateralen Vereinbarungen für die Bahnbeförderung gefährlicher Güter gibt es einige Neuigkeiten.

(ak) Es haben sich folgende Veränderungen ergeben:

RID 12/2011 − Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Verwendung von Tanks − vorgeschlagen von Deutschland und sogleich gezeichnet von Frankreich, den Niederlanden, der Schweiz und vom Vereinigten Königreich. Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6.8.2.6.1 dürfen Tanks, die vor dem 1. Januar 2012 gemäß den bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften gebaut wurden, jedoch nicht den ab 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.6.1 bezüglich der Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, weiterverwendet werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Es ist noch keine Bekanntgabe im Verkehrsblatt erfolgt.

RID 11/2011 − Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID
über Vorschriften für umweltgefährdende Stoffe in Bezug auf die Klasse 7 − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland und Belgien. Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 2.1.3.8 RID müssen Stoffe der Klasse 7,die den Kriterien für umweltgefährdende Stoffe des Absatzes 2.2.9.1.10 entsprechen, zum Zwecke der Eisenbahnbeförderung nicht als umweltgefährdende Stoffe angesehen werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012. Eine Bekanntgabe im Verkehrsblatt steht noch aus.

RID 09/2011 − Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung von UN 1402 CALCIUMCARBID der Klasse 4.3 Verpackungsgruppe I in Tanks − vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt 19/2011), gezeichnet von Belgien, Luxemburg, Frankreich und der Tschechischen Republik: Danach darf UN 1402 CALCIUMCARBID, Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, unter bestimmten Voraussetzungen abweichend von den Bestimmungen in Spalte (12), Tabelle A, Kapitel 3.2, RID in Tanks mit der Tankcodierung S2, 65AN (+) befördert werden. Die Tanks müssen mit dem Vermerk versehen sein: "Nicht öffnen während der Beförderung. Bildet in Berührung mit Wasser entzündbare Gase."

RID 8/2011 − Multilaterale Sondervereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 RID
über die Beförderung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien − vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich, Luxemburg und der Schweiz.

RID 7/2011 − Verwendung von Ausrüstungen für Tanks − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Frankreich und der Schweiz, ist zum 31.12.2011 abgelaufen.

RID 6/2011 − Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllpatronen für Feuerzeuge nach den Beförderungsbedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis g), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12 erster Satz − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet von Luxemburg, Frankreich und Schweden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 5/2011 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 13/2011), Belgien, Polen, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg, Österreich, Italien, Lettland, und der Schweiz.  Heizöl, schwer, das unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, sowie Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 4/2011 − Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011) und nun gezeichnet von Frankreich und Italien, ist zum 31.12.2011 abgelaufen.

RID 1/2011 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 4/2011, lfd. Nummer 47) sowie von Italien, Frankreich und Schweden. Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2, Tabelle A des RID unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 6/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Vibrationsprüfung von Großpackmitteln (IBC) – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich,  gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 2/2011) und Luxemburg, ist in Deutschland aufgrund einer Befristung zum 31.12.2011 nicht mehr anwendbar. Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.5.6.13 RID müssen IBC für flüssige Stoffe mit einer Bruttomasse von mehr als 1.500 kg in dem für die Prüfung gefüllten Zustand unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Vibrationsprüfung nach diesem Unterabschnitt unterzogen werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2015.

RID 5/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge – vorgeschlagen von Österreich, gezeichnet von Luxemburg, gezeichnet und am 2. November 2011 widerrufen von Frankreich sowie neu gezeichnet von Spanien. Abweichend von den Bestimmungen des RID sind UN 1057 Feuerzeuge und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge unter bestimmten Bedingungen von allen anderen Bestimmungen des RID freigestellt, wenn die Bestimmungen von Kapitel 3.3, Sondervorschrift 201 des RID und von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung P 002, Sondervorschrift für die Verpackung PP 84 oder Sondervorschrift für die Verpackung RR 5 des RID eingehalten sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 30. Juni 2015.

RID 4/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID über die Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I – gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 22/2010), Österreich, von Frankreich, der Schweiz, Schweden, der Slowakei, Italien, Belgien und neu von Norwegen. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3, Tabelle A, Spalte 17, und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, unter bestimmten Bedingungen in loser Schüttung befördert werden.

Die Vereinbarungen sind anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen.

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.

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