Portugal unterzeichnet zwei RID-Sondervereinbarungen.
(ur) Für die Gefahrgutbeförderung im Schienenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:
RID 12/2011 − Verwendung von Tanks − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 3/2012), Frankreich, den Niederlanden, vom Vereinigten Königreich und jetzt von Portugal. Abweichend von den Vorschriften in Absatz 6.8.2.6.1 dürfen solche Tanks weiterhin genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden und den bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Bestimmungen entsprechen, jedoch nicht den Vorschriften aus Absatz 6.8.2.6.1, die die seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren Europäischen Normen EN 14432:2006 und 14433:2006 betreffen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
RID 8/2011 − Beförderung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), der Schweiz, Frankreich und jetzt auch von Portugal. Abweichend von den anwendbaren Bestimmungen des RID für die Beförderung von Zellen und Batterien dürfen die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die in Ausrüstungen enthalten und zur Entsorgung gesammelt wurden – auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten – zur Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle aufgegeben werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) die Vorschriften der Verpackungsanweisung P 903b werden eingehalten;
b) es besteht ein Qualitätssicherungssystem, um sicherzustellen, dass die Gesamtmenge Lithiumzellen oder -batterien je Wagen oder Großcontainer 333 kg nicht überschreitet;
c) Versandstücke sind mit der Kennzeichnung zu versehen: „GEBRAUCHTE LITHIUMBATTERIEN“. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: "Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 RID (RID 8/2011)".
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31.Dezember 2012.
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