Ein multilaterales Abkommen aus dem Jahr 2010 erhielt eine neue Zeichnung.
(ak) Folgende Änderung hat sich für den Bahntransport ergeben:
RID 4/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID über die Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I – gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 22/2010), Österreich, von Frankreich, der Schweiz, Schweden, der Slowakei, von Italien und neu von Belgien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3, Tabelle A, Spalte 17, und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, unter bestimmten Bedingungen in loser Schüttung befördert werden.
Die Vereinbarung ist damit anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen.
Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.
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