RID-Sondervereinbarungen

Ein dritter Staat hat die multilaterale RID-Sondervereinbarung über den Transport von Rettungsmitteln gezeichnet.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

 

RID 1/2011 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 4/2011) und nun auch von Italien.

 

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2, Tabelle A des RID unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

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