RID-Sondervereinbarungen

Deutschland hat jetzt die Zeichnung der Multilateralen Sondervereinbarung zum RID 3/2011 bekanntgemacht.

(uh) Folgende Veränderung hat sich für den Bahntransport ergeben:

 

RID 3/2011 - Beförderung von Chemikalien unter Druck - ursprünglich vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 7/2011, S. 254) und gezeichnet vom Vereinigten Königreich und der Schweiz. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des RID dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, befördert werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

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