Nach erstmaliger Zeichnung darf nun eine multilaterale RID-Sondervereinbarung für Druckgaspackungen angewendet werden.
(ak) Folgende Veränderung hat sich für den Bahntransport ergeben:
RID 2/2011 – Beförderung von UN 1950 Druckgaspackungen – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 5/2011), gezeichnet von Luxemburg. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 Tabelle A und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des RID dürfen UN 1950 Druckgaspackungen unter bestimmten Voraussetzungen in Fässern, Kisten oder in starren Außenverpackungen befördert werden. Die Verpackung muss so ausgelegt und gebaut sein, dass Bewegungen der Druckgaspackungen und ein unbeabsichtigtes Entleeren unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden.
Die Vereinbarung ist damit anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und bei Verkehren zwischen ihnen.
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