RID-Sondervereinbarungen

Bei den multilateralen Vereinbarungen für den Schienentransport sind einige neue Zeichungen erfolgt. Italien konnte sich für vier Vereinbarungen erwärmen.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

 

RID 2/2010 – Abweichung von den Sondervorschriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt 15/2010), gezeichnet von Luxemburg und nun auch vom Vereinigten Königreich. Die Vereinbarung entspricht dem ebenfalls von Deutschland initiierten Multilateralen ADR-Abkommen M 119. Damit wird die Beförderung dieser Batterien ermöglicht, sofern sie die Prüfanforderungen der 5. Ausgabe des Handbuches Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllen.

 

RID 3/2010 – Multilaterale Vereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten – vorgeschlagen von Österreich und nun gezeichnet von Liechtenstein. Abweichend von den Bestimmungen des RID dürfen Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, unter bestimmten Bedingungen befördert werden. Die Bestimmung gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7. Es handelt sich dabei um eine Nachfolgebestimmung für die Sondervereinbarung 5/2005, die am 2. August 2010 auslief.

 

Italien hat auf einen Schlag gleich vier RID-Vereinbarungen aus dem Jahr 2009 gezeichnet:

 

RID 2/2009 – Anwendung der Abweichung des Absatzes 1.1.4.2.1 auf die Beförderung von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Belgien, Deutschland, Frankreich, und neu von Österreich und Italien.

 

RID 3/2009 – Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 14/2009), der Schweiz, Slowenien, dem Vereinigten Königreich, Österreich, Frankreich, Luxemburg, Kroatien und neu von Italien.

 

RID 7/2009 –Anforderungen an die Kennzeichnung in Sondervorschrift 188 für in Ausrüstungen eingebaute Knopfzellen− gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 16/2009), Frankreich, Luxemburg, Portugal, Slowenien, Österreich und neu von Italien.

 

RID 8/2009 – Beförderung von UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem – gezeichnet von Deutschland, Monaco, dem Vereinigten Königreich und neu von Italien. Die deutsche Fassung wurde im Verkehrsblatt 3/2010 unter der laufenden Nr. 20 auf Seite 47 bekannt gemacht.

 

Die aufgeführten Vereinbarungen sind damit anwendbar in den Zeichnerstaaten und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen. Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.

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