In Bayern sind erneut Abweichungen zu den neuen RSEB bekannt gemacht worden.
(ak) Die "Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)" (RSEB) werden in Bayern wie bereits schon die letzten Male mit geringen Abweichungen angewendet.
Nach einer Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 6. Juni 2011 (AllMBl. 6/2011, S. 209) ) werden die Regelsätze der Bußgeldbeträge von Anlage 7 Spalte 5 entsprechend Nr. 2 ersetzt. Dabei wird zwischen ursprünglichen und nachfolgenden Pflichten unterschieden; diese unterscheiden sich durch die Reihenfolge der Handlungen. Die Beamten haben auf diese Weise mehr Ermessensspielraum.
Außerdem legt die Bekanntmachung fest, dass die Fußnoten zu den laufenden Nummern 203.1.2, 203.1.3, 203.1.4,203.2.2 und 203.2.3 sowie die Ahndung von Verstößen nach diesen Nummern in Bayern nicht angewendet werden.
Die Bekanntmachung trat am 1. Juli 2011 in Kraft. Außer Kraft getreten ist hingegen die vorhergehende Bekanntmachung vom 27. Oktober 2009 (AllMBl. 12/2009, S. 351).
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