Die Erleichterungen bei der Beförderung von UN 1361 Kohle in Trockengüterschiffen sind nun in vier Staaten anwendbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M007 – Beförderung von UN 1361 Kohle in Trockengüterschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 10/2013), den Niederlanden und Österreich sowie neu von Rumänien (gültig bis 31. Dezember 2014).
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