Verlängerte Gültigkeiten von Schulungsbescheinigungen
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich folgende Veränderungen ergeben:
M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von der Russischen Föderation.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Dänemark, Finnland, Griechenland, Irland, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und neu von der Russischen Föderation.
Diese Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Oktober 2021.
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