Schriftliche Weisungen

Auf ihrer 86. Tagung hat die WP.15 erneut Einzelheiten zur Gestaltung der Schriftlichen Weisungen geklärt. Zur Diskussion standen auch die Aufnahme des Kennzeichens für umweltgefährdende Stoffe sowie die Angabe der jeweiligen ADR-Ausgabe.

Die WP.15 hat auf ihrer 86. Tagung vom 5. bis 8. Mai 2009 in Genf bekräftigt, dass der seit dem 1. Januar 2009 geltende Wortlaut des Unterabschnitts 5.4.3.4 für die Schriftlichen Weisungen kein bestimmtes Format vorschreibt. Infolgedessen dürfen vom Format DIN A4 abweichende Formate verwendet werden, sofern die Schriftlichen Weisungen lesbar bleiben und die vierseitige Darstellung berücksichtigt wird. Des Weiteren sei ein Farbdruck zur Identifizierung der Gefahrzettel unbedingt erforderlich.

 

Zudem wurde die frühere Entscheidung bestätigt, wonach die Aufnahme zusätzlicher Angaben wie Notfallrufnummern, Logos und Kontaktinformationen oder auch eines Firmenlogos nicht zulässig sei. Diese müssten in einem getrennten Dokument aufgeführt werden. Bereits bei der 84. Tagung hatte die WP.15 entschieden, dass das vorgegebene Muster nicht verändert werden sollte und zusätzliche Informationen für den Fahrzeugführer, wie zum Beispiel Notfallrufnummern, auf einem getrennten Beiblatt erscheinen sollten (siehe gela 07/2008).

 

Der Antrag Schwedens auf Aufnahme des Kennzeichnens für umweltgefährdende Stoffe in die in den Schriftlichen Weisungen enthaltene Liste der Gefahrzettel blieb vorerst erfolglos. Nach Ansicht verschiedener Delegationen würde dies für Stoffe der Klasse 9 (UN-Nummern 3077 und 3082), deren Hauptgefahr die Umweltgefährdung ist, zu einer Redundanz mit dem Gefahrzettel nach Muster 9 führen. Für Stoffe der übrigen Klassen, bei denen die Umweltgefährdung lediglich eine Nebengefahr darstellt, könnte es bei einem Freiwerden zu widersprüchlichen und unangemessenen Handlungsanweisungen kommen. Nach Abschluss der Diskussionen im Rahmen der Gemeinsamen Tagung über die Identifizierung der umweltgefährdenden Stoffe und zu einer Angabe im Beförderungspapier wird Schweden entscheiden, ob ein überarbeiteter Antrag unterbreitet wird.

 

Abgelehnt wurde der Antrag Schwedens, auf den Schriftlichen Weisungen anzugeben, welcher Ausgabe des ADR diese entsprächen. Zur Begründung führte die WP.15 an, dass Schriftliche Weisungen in diesem Fall auch neu gedruckt werden müssten, wenn in einer neuen Ausgabe des ADR gar keine Änderungen vorgenommen wurden. Das wolle man vermeiden.

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