Multilaterale Vereinbarung zum Transport von Farbresten im Schienenverkehr
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 1/2022 - Beförderung von Farbresten (Abfälle), initiiert von Deutschland, gezeichnet von Frankreich und neu von Schweden.
Abweichend von Abschnitt 3.2.1 des RID (Tabelle A, Gefahrgutliste), Kapitel 3.3, Kapitel 4.1, Abschnitt 5.4.1 und Kapitel 7.3 dürfen Abfälle, die aus Verpackungsresten, festen, verfestigten und flüssigen Farbresten bestehen, unter den Vorschriften der UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II bzw. der UN-Nummer 3082 befördert werden. Zusätzlich zu den Vorschriften für die UN-Nummer 1263 Verpackungsgruppe II und für die UN-Nummer 3082 dürfen die Abfälle auch unter den in der Multilateralen Sondervereinbarung genannten Bedingungen verpackt und befördert werden.
Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Juli 2025.
Das Pendant zur Multilateralen Sondervereinbarung RID 1/2022 im Schienenverkehr ist die Multilaterale Vereinbarung M346 im Straßenverkehr.
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