In Schweden können nun beschädigte Lithium-Batterien nach RID 4/2012 befördert werden.
(ur) RID 4/2012 - Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) – gezeichnet von Deutschland, Luxemburg, Frankreich und neu von Schweden.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.3 des RID ist die Beförderung beschädigter Lithiumbatterien, die nicht gemäß Sondervorschrift 636 zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (siehe dazu für den Straßenverkehr M252).
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012 und ist in den Hoheitsgebieten der RID-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, anwendbar. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
"Beförderung vereinbart gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID (RID 4/2012)".
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