Zudem werden die Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für Gefahrgutbeförderungen per Bahn oder Seilbahn im nationalen Verkehr aktualisiert.
(mih) Das schweizerische Eidgenössische Department für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) hat die Anh. 1 und 2 der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) mit Datum vom 7. Dezember 2018 aktualisiert (Amtliche Sammlung (AS) 2018 S. 5019). Die Änderungen treten am 1. Januar 2019 in Kraft.
In „Anhang 1 (Art. 3 Abs. 2)“ wird als gültige Fassung des RID künftig das RID 2019 in Bezug genommen.
In „Anhang 2.1 (Art. 5 Abs. 1)“ und „Anhang 2.2 (Art. 5 Abs. 1)“ werden die Abweichungen von einzelnen Vorschriften des RID für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und mit Seilbahnen im nationalen Verkehr aktualisiert.
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