Die Multilateralen Sondervereinbarungen RID 7/2012, RID 3/2013 und RID 4/2013 sind nun auch im Nachbarland anwendbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:
RID 7/2012 – Verpackungsanweisungen IBC04 bis IBC08 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich, Luxemburg, Portugal und Schweden sowie neu von der Schweiz (gültig 31. Dezember 2014).
RID 3/2013 – Kennzeichnung von Flaschenbündeln – gezeichnet von Belgien, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal, Schweden, Ungarn und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014).
RID 4/2013 – Beförderung von Flaschen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen verwendet werden – gezeichnet von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Diese Multilaterale Sondervereinbarung ermöglicht es, die neue Sondervorschrift 662 in Kapitel 3.3 RID 2015, die ab 1. Januar 2015 gelten wird, vorfristig anzuwenden.
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