Schweiz zeichnet M017 und M018 zum ADN

Die beiden Multilateralen Vereinbarungen erleichtern die Verwendung von Flammendurchschlagsicherungen auf Binnentankschiffen.

(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderungen gegeben:

M017 – nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und den Niederlanden sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2017).

Abweichend von den Vorschriften in Abschn. 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Spalte 16 in Unterabschn. 3.2.3.1 (Erläuterung zur Spalte 16 der Tabelle C) und Kap. 9.3 dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Zusätzlich dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in die Gasabfuhrleitung (an Bord) der Bordanlage eingebaut sind, bis 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.

M018 – Untergruppen der Explosionsgruppe II B – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und den Niederlanden sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2021).

Die Erleichterungen gelten für Binnentankschiffe, deren Stoffliste der Explosionsgruppe II B zugeordnete Stoffe enthält und die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind. Abweichend von den Vorschriften in Unterabschn. 3.2.3.1, Spalte 16 und Kap. 9.3 dürfen diese Binnentankschiffe weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sein, um diese gefährlichen Güter in ihrer Stoffliste, welche der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, zu befördern. Dies gilt bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach 31. Dezember 2018.

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