Die neue Multilaterale Vereinbarung ermöglicht es, verschiedene Gase in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Abschn. 1.1.4.2 ADR zu befördern (bislang M237).
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M299 – Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in Gasflaschen des US-Department of Transportation (DOT) im Rahmen von Unterabschn. 1.1.4.2 – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus), Frankreich, Irland und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Mai 2019).
Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschn. 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in der Tabelle in P200 des Unterabschn. 4.1.4.1 aufgeführt sind und in Übereinstimmung mit Unterabschn. 1.1.4.2 in wiederbefüllbaren Druckbehältern, die vom DOT zugelassen wurden, eingeführt wurden, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher unter bestimmten Bedingungen befördert werden.
Diese neue Multilaterale Vereinbarung folgt auf die M237 fast gleichen Inhalts, die bis 31. Mai 2016 galt.
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