Die Multilateralen Vereinbarungen betreffen die Beförderung von ansteckungsgefährlichen Stoffen und von Lithiumbatterien.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M303 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 222), Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich und Portugal sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2018).
M305 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist – gezeichnet von Belgien, Deutschland (VkBl. 2017 S. 562), Luxemburg, den Niederlanden, Österreich und Portugal sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2018).
M306 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 639), Frankreich und Österreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2018).
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