Die Multilaterale Sondervereinbarung ermöglicht es, die neue Sondervorschrift 375 des RID 2015 vorab anzuwenden.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat es folgende Änderung gegeben:
RID 5/2014 – Beförderung von UN 3077 oder UN 3082 in Gefäßen von höchstens 5 kg oder 5 L – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 20/2014) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2014). Sie betrifft – wie die M280 zum ADR – Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären (Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im RID 2015).
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