Deutschland kann nun M319 und M321 auch im Verkehr mit der Schweiz anwenden
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M319 - Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen – vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Irland und neu von der Schweiz.
Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen. Die Multilaterale Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020 und ein Vorgriff auf Vorschriften, die im ADR und RID ab 1. Januar 2021 zu finden sein werden.
Die Duldungsregelung des Ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), bekannt gemacht im Verkehrsblatt (VkBl. 2019 S. 510), wonach Verpackungen erlaubt sind, die als Kiste aus Stahl (4A) und als metallener IBC (11A) gekennzeichnet sind, wenn eindeutig erkennbar ist, ob sie bei der jeweiligen Beförderung als Kiste oder als IBC verwendet werden, ist hinfällig. Sie war befristet bis zur Gegenzeichnung der von Deutschland vorgeschlagenen Multilateralen Vereinbarung M319 durch eine Vertragspartei des ADR, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020. Mit der Zeichnung der M319 durch Irland am 23. Juli 2019 endet somit diese Regelung des BMVI (siehe dazu: Irland zeichnet M319).
Für den Schienenverkehr regelt die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 (zur M319 wort- und inhaltsgleich) die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die von Deutschland am 26. April 2019 initiiert und am 27. Mai 2019 von Belgien gezeichnet wurde. Die Vereinbarung ist (wie die M319) bis 31. Dezember 2020 gültig.
M321 – Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschnitt 1.1.3.6 – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland, Polen, Schweden und neu von der Schweiz und nun im Verkehr in und zwischen diesen fünf Ländern anwendbar. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020.
Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, die der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
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