Schweizerische Straßentunnels

Aktuelle Bestimmungen für die Tunneldurchfahrt in der Schweiz finden sich im neuen Anhang 2 zur "Verordnung für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse" (SDR 2009).

Transporte mit gefährlichen Gütern dürfen einzelne Straßentunnels nur auf Grund einer Bewilligung oder mit anderen Beschränkungen durchfahren. Die geltenden neuen Regelungen hat die Eidgenossenschaft in Anhang 2 zum SDR veröffentlicht.

 

Aufgeführt sind auch die für die Bewilligungen zuständigen Behörden. Bereits seit dem 1. Januar 2008 sind die in Betrieb stehenden Nationalstraßen eine  Bundesaufgabe. Der Eigentümerwechsel hatte unter anderem zur Folge, dass auch die Zuständigkeiten für Bewilligungen zur Tunneldurchfahrt sich veränderten. Grund war die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen.

 

Am Ende des Anhangs 2 zum SDR finden sich die Straßenstrecken, auf denen aus Gründen des Gewässerschutzes keine Transporte umweltgefährdenden Gefahrguts erlaubt sind. Diese und weitere hilfreiche Informationen zur Tunneldurchfahrt hat das Schweizerische Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf seiner Website zusammengestellt.

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