Ab 1. Januar 2017 ist der Seelisbergtunnel in der Schweiz nicht mehr in der Liste in Anh. 2 Ziff. 1.9.5 SDR enthalten.
(mih) In der schweizerischen Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) wird in der Liste in Anh. 2 Ziff. 1.9.5 der Seelisbergtunnel (N2 Stans – Flüelen) gestrichen. Diese Änderung, die ab 1. Januar 2017 gilt, hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit Datum vom 14. November 2016 bekannt gemacht (Amtliche Sammlung (AS) 2016 S. 4335).
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