Ab 1. Januar 2023 dürfen sechs zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden.
(mih) Ab 1. Januar 2023 dürfen sechs zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden; teilweise sind die Regelungsinhalte dieser Multilateralen Vereinbarungen nun in das ADR 2023 integriert:
M308 – Wiederkehrende Prüfung für geschweißte Flaschen aus Stahl für Flüssiggas (LPG)
M311 – Anbringen von Großzetteln (Placards) an Containern, die ausschließlich für die Beförderung auf der Straße verwendet werden
M332 – radioaktive Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA-III) gemäß Abs. 2.2.7.2.3.1.4 ADR
M335 – Beförderung von zusammengesetzten Lithiumbatterien (UN 3090, 3091, 3480 und 3481), die nicht mit einem Überladungsschutz ausgerüstet sind
M340 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt
M344 – Beförderung elektronischer Sprengkapseln der UN-Nummern 0511, 0512 und 0513.
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