M330 und M331 können nun auch dort angewendet werden
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderungen ergeben:
M330 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR und Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Absatz 1.8.3.7 des ADR -, initiiert von Irland, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich sowie neu von Serbien. Diese Vereinbarung ist gültig bis 1. März 2021.
M331 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Polen, Schweden, Slowenien, Spanien, Türkei und Ungarn sowie neu von Serbien. Diese Vereinbarung ist gültig bis 31. März 2021.
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