Die Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung stellt klar, wie die Vorschriften in Abs. 6.8.3.2.9.6 RID/ADR anzuwenden sind.
(mih) Bei der Gemeinsamen RID/ADR/ADN-Tagung in Genf im September dieses Jahres wiesen die Niederlande auf Anwendungsprobleme in Zusammenhang mit dem Sicherheitsventil-Kennzeichen (SV-Kennzeichen) gemäß Abs. 6.8.3.2.9.6 RID/ADR hin. Die Vorschriften, die 2023 in das RID/ADR aufgenommen wurden, würden bei einigen Anwendern zu Missverständnissen führen.
Die Gemeinsame Tagung bat die Ständige Arbeitsgruppe des RID-Fachausschusses und die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) auf den Websites der Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) eine Interpretation aufzunehmen, in der präzisiert wird, dass an Tanks zur Beförderung tiefgekühlt verflüssigter Gase sowie an Batteriewagen/Batterie-Fahrzeugen und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC), deren Elemente Druckgefäße sind, das Sicherheitsventil-Kennzeichen nicht angebracht werden darf. Das SV-Kennzeichen ist somit nur an Tanks für die Beförderung verdichteter, verflüssigter und gelöster Gase, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, anzubringen. Beide Gremien werden dies bei ihren Sitzungen im November beschließen.
Für das RID/ADR 2027 wird angestrebt, den Unterabschn. 6.8.3.2 mit einer Unterteilung der Vorschriften für verdichtete, verflüssigte und gelöste Gase, für tiefgekühlt verflüssigte Gase und für Batteriewagen/Batterie-Fahrzeuge und MEGC umzustrukturieren.
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