(mih) Ab 1. Januar 2019 dürfen sieben zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR nicht mehr angewendet werden; teilweise sind die Regelungsinhalte dieser Multilateralen Vereinbarungen nun in das ADR 2019 integriert:
- M303 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien, die in Geräten von privaten Haushalten enthalten sind und die zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zum Recycling oder zur Entsorgung gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden
- M305 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
- M306 – Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481)
- M307 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481)
- M309 – Vorschriften für Kabel gemäß Abs. 9.2.2.2.1
- M312 – Beförderung von Gegenständen, die gefährliche Güter enthalten, n.a.g.
- M314 – Beförderung von Stoffen der UN-Nummern 1002, 1006, 1013, 1046, 1056, 1058, 1065, 1066, 1080, 1952, 1956, 2036, 3070, 3163, 3297, 3298 und 3299.