Die Multilaterale Vereinbarung verlängert die Gültigkeit ablaufender Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte im Schienenverkehr
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Veränderung ergeben:
RID 6/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschn. 1.8.3.7 RID -, vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich und neu von der Slowakei.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 RID bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis zum 28. Februar 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. März 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 RID bestanden haben.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. März 2021.
Aktuell werden die Gültigkeiten ablaufender Schulungsbescheinigungen noch durch die RID 1/2020 bis zum 30. November 2020 verlängert. Diese im März 2020 von den Niederlanden als Reaktion auf die Corona-Pandemie vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung wurde von zahlreichen Signatarstaaten unterzeichnet.
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