Erleichterungen bei der Beförderung bestimmter Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen.
(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 6/2021 – Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt oder Natrium-Ionen-Batterien und Natrium-Ionen-Zellen mit einem organischen Elektrolyt in Ausrüstungen oder mit Ausrüstungen verpackt – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2021 S. 852), Frankreich, Griechenland und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Slowenien (gültig bis 31. Dezember 2022).
Abweichend von den Vorschriften des Abschn. 3.2.1 RID (Tabelle A) dürfen die o.g. Batterien und Zellen unter den festgelegten Bedingungen befördert werden, ohne dass sie einer UN-Nummer zugeordnet werden und ohne dass die der Eintragung „UN 3292 Natriumbatterien oder Natriumzellen“ zugeordneten Vorschriften angewendet werden. Voraussetzung: Die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt. Weitere Randbedingungen betreffen die anwendbaren Sondervorschriften, die Klasse, das Beförderungspapier, die Kennzeichnung, die anwendbaren Verpackungsanweisungen und Freistellungen.
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