Bei der Ahndung von Verstößen gegen die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) kommen in Bayern zum Teil andere Bußgeldrahmen zur Anwendung.
(ak) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hatte im Verkehrsblatt 20/2009 auf S. 666 die Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB) bekannt gegeben und die GGVSE-Durchführungsrichtlinien (RSE) vom 29. Januar 2007 aufgehoben. Der Wortlaut der RSEB wurde in einem Sonderdruck zum Verkehrsblatt veröffentlicht.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie führte die RSEB mit Bekanntmachung vom 27. Oktober 2009 im Bayerischen Amtsblatt Nr. 12 vom 27. November 2009 auf S. 351 verbindlich ein.
Abweichend von Anlage 7 Spalte 5 des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs zur RSEB empfahl das Bayerische Ministerium jedoch, zum Teil andere Regelsätze für Bußgelder anzuwenden. Entsprechend der Gefahrenkategorie der festgestellten Verstöße sollen demnach bei Verstößen gegen ursprüngliche Pflichten nach den §§ 17 bis 34 GGVSEB folgende Rahmen zur Anwendung kommen, sofern nicht wegen Geringfügigkeit ein Verwarnungsgeld möglich ist:
Eine weitere Sonderregelung gilt für die lfd. Nummern 152 bis einschließlich 152.3, die in Bayern zum Teil gar nicht angewendet werden.
Bei Verstößen gegen nachfolgende Pflichten nach den §§ 17 und 34 GGVSEB werden folgende Rahmen empfohlen, sofern die Pflichten für den Betroffenen erkennbar waren und kein Verwarnungsgeld wegen Geringfügigkeit in Betracht kommt:
Ursprüngliche und nachfolgende Pflichten seien durch die Reihenfolge der Handlungen aus dem Ablauf der Beförderung bestimmt. Die Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2009 in Kraft.
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