Die Beförderung von Steinkohle (UN 1361) in loser Schüttung ist nun auch in Spanien in offenen Wagen möglich.
(mih) Spanien hat die Multilaterale Sondervereinbarung RID 6/2012 gezeichnet.
RID 6/2012 – Beförderung von Steinkohle in loser Schüttung – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 5/2013), Frankreich und Luxemburg sowie neu von Spanien (gültig bis 31. Dezember 2014).
Abweichend von der Sondervorschrift für die Beförderung in loser Schüttung VW4 ist die Beförderung von Steinkohle als Gefahrgut der UN-Nummer 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs der Verpackungsgruppe III auch in offenen Wagen zugelassen. Alle übrigen anwendbaren Vorschriften des RID für die Beförderung von UN 1361 KOHLE oder RUSS, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind einzuhalten.
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