Wer innerstaatliche Beförderungen schon jetzt nach den neuen Vorschriften durchführt, bleibt nach einer Bekanntmachung des BMVBS ungeschoren.
(ak) Mit der "1. Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 21. ADR-, der 16. RID- und der 2. und 3. ADN-Änderungsverordnung" hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) mitgeteilt, dass innerstaatliche Beförderungen gefährlicher Güter nach den entsprechenden Vorschriften für 2011 nicht geahndet werden - und zwar sowohl dann, wenn einzelne oder alle Vorschriften des neuen Rechts zur Anwendung kommen.
Die Vorschriften der jeweiligen Änderungsverordnungen treten völkerrechtlich zum 1. Januar 2011 mit einer Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2011 in Kraft. Mit der zu erwartenden Ersten Verordnung zur Änderung der GGVSEB werden sie auch innerstaatlich anwendbar sein. Solange gilt die in der vorliegenden Bekanntmachung beschriebene Vorgehensweise. Die Veröffentlichung erfolgte im Verkehrsblatt 24/2010 auf Seite 650.
Auf der selben Seite des Verkehrsblatts ist die "2. Bekanntmachung zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit der 21. ADR-, der 16. RID- und der 2. und 3. ADN-Änderungsverordnung" zu finden. Darin machte das BMVBS auf die ab sofort verpflichtende Einstufung von schwerem Heizöl als umweltgefährdender Stoff aufmerksam. Verstöße würden von den zuständigen Behörden jedoch bis zum 30. Juni 2011 nicht verfolgt oder geahndet.
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