Seit 28. Februar 2022 gilt die elektronische Meldepflicht auf dem Rhein
(ur) Auf sämtlichen Wasserstraßen, auf denen die Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) gilt, ist für alle unter § 12.01 Nummer 1 RheinSchPV fallenden Fahrzeuge und Sondertransporte die elektronische Meldepflicht am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten. Darunter fallen auch Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt. Angesichts der technischen Schwierigkeiten, die für einige Schifffahrtstreibende bei der Erfüllung der neuen Vorschriften auftreten können, wurde eine Toleranzfrist eingeführt, die am 28. Februar 2022 abgelaufen ist.
Aufgrund von Anfragen aus dem Gewerbe weist die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass nunmehr alle Verbände der elektronischen Meldepflicht unterliegen, so wie dies für bestimmte Verbände bereits vor dem 1. Dezember 2021 der Fall war. Die ZKR weist alle betroffenen Fahrzeuge, Verbände und Sondertransporte darauf hin, dass von ihnen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Versenden elektronischer Meldungen zu gewährleisten.
Die ZKR empfiehlt zudem, bei Fragen im Zusammenhang mit der Ausweitung der elektronischen Meldepflicht die Internetseite der ZKR mit dem Titel „Elektronisches Melden (ERI)“ zu konsultieren. Diese Internetseite wurde aktualisiert und umfasst alle Referenzdokumente, einschließlich der häufig gestellten Fragen (FAQ) in den drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Niederländisch) der ZKR.
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