TP1: wie Behörden abfrageberechtigt werden

Das BMDV hat Informationen bereitgestellt, wie zuständige Behörden bzw. Stellen die Inhalte des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments abfragen können.

(mih) Die Gemeinsame RID/ADR/ADN-Tagung hat einen Leitfaden zum elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokument entwickelt, der eine Datenkommunikation beschreibt, die hinsichtlich Beweiskraft und Verfügbarkeit einem schriftlichen Dokument gleichsteht. Der „Leitfaden für die Anwendung des Unterabschnitts 5.4.0.2 RID/ADR/ADN“ (VkBl. 2021 S. 103) ist hierzulande anwendbar.

Nach dem Leitfaden ist es vorgesehen, dass die relevanten Gefahrgutangaben auf einem an Bord verfügbaren Datenendgerät gespeichert und von den Kontroll- und Einsatzkräften dort abgelesen werden können. Um aber die mit dem elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokument beabsichtigte Verbesserung der Verfügbarkeit des Dokuments zu erreichen, ist es erforderlich, für Kontrollbehörden und Einsatzkräfte die elektronische Abfragemöglichkeit gemäß der Beschreibung im Leitfaden zu realisieren.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) hat nun Informationen bereitgestellt, wie zuständige Behörden bzw. Stellen die Abfragemöglichkeit des elektronischen Gefahrgutbeförderungsdokuments über einen Webservice TP1 (Trusted Party) realisieren können. Dazu ist zum einen das ausgefüllte „Formular zur Aufnahme in das Behördenverzeichnis gemäß dem Leitfaden zur Anwendung des Unterabschnittes 5.4.0.2 RID/ADN/ADR“ an das BMDV zu übermitteln. Zum anderen muss sich die zuständige Behörde bzw. Stelle bei einer TP1 registrieren (derzeit bietet diese Möglichkeit einzig GBK Trusted Partner in Ingelheim an).

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