Tschechien zeichnet RID 1/2015

Die Multilaterale Sondervereinbarung erleichtert die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, auf der Schiene.

(mih) Tschechien hat die von Österreich vorgeschlagene Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2015 gemäß Abschn. 1.5.1 RID gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung bestimmter Abfälle, die gefährliche Güter enthalten, und gilt bis 1. August 2020.

Diese Vereinbarung gilt nur im Zusammenhang mit der Sammlung und Beförderung von Abfällen im Rahmen der jeweiligen abfallwirtschaftsrechtlichen Vorgaben. Demnach ist es möglich, jene Abfälle, die gefährliche Güter sind oder enthalten, abweichend von den Bestimmungen des RID unter den genannten Bedingungen zu befördern. Die RID 1/2015 gilt nicht für den Transport von Abfällen der Klassen 1, 6.2 und 7.

Die Erleichterungen betreffen u.a. die

  • Klassifizierung (vereinfachte Zuordnung gemäß Abs. 2.1.3.5.5 RID, sog. Fehlwürfe, durch die anders zu klassifizierender Abfall beigemengt ist, sowie Medikamente),
  • Verpackung,
  • Beförderung in loser Schüttung,
  • Kennzeichnung der Versandstücke,
  • Angaben im Beförderungspapier.

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