Die Multilaterale Sondervereinbarung ist ein Vorgriff auf das RID 2025 und ermöglicht es, mit freiem Asbest kontaminierte Abfälle in loser Schüttung zu befördern.
(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 1/2024 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2024 S. 372) und Frankreich sowie neu von Tschechien (gültig bis 31. Dezember 2024).
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.2 Tabelle A dürfen Abfälle von Gegenständen und Materialien, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind, das nicht fixiert oder so in ein Bindemittel eingetaucht ist, dass keine gefährlichen Mengen lungengängigen Asbests freigesetzt werden können, nach den Vorschriften VC1 und VC2 des Unterabschn. 7.3.3.1 RID in loser Schüttung befördert werden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Mithilfe der RID 1/2024 ist es möglich, Vorschriften aus dem RID 2025 vorfristig anzuwenden. Für den Straßenverkehr hat Frankreich analog die Multilaterale Vereinbarung M356 initiiert, die mittlerweile von Deutschland (VkBl. 2024 S. 375) und San Marino gezeichnet wurde.
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