Multilaterale Sondervereinbarung zur Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien
(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 2/2023 – Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT – initiiert von Deutschland, gezeichnet von der Tschechischen Republik.
Abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUMIONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 30. Juni 2025.
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