Gefahrgüter, denen kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet ist und die als begrenzte Menge befördert werden, dürfen Tunnel nicht in jedem Fall passieren.
(mih) Umweltgefährdenden Stoffen der UN 3077 und UN 3082 ist gemäß ADR kein Tunnelbeschränkungscode zugeordnet: Der Eintrag in Kap. 3.2 Tabelle A Spalte 15 lautet „(–)“. Wie die IHK Ulm berichtet, bedeutet das, dass bei diesen Stoffen, die unabhängig von der Beförderungsart regelkonform verpackt, gekennzeichnet und bezettelt sind, die Durchfahrt durch alle kategorisierten Tunnel möglich ist.
Wenn diese Stoffe allerdings – aus welchen Gründen auch immer – als begrenzte Mengen gemäß Kap. 3.4 ADR mit einer Bruttomasse der Versandstücke von mehr als 8 t auf einer Beförderungseinheit versandt würden, gelte eine andere Regelung. In diesem Fall sei die Beförderungseinheit vorn und hinten mit dem Kennzeichen nach Abschn. 3.4.13 ADR (250 x 250 mm) zu kennzeichnen und es gelte Abschn. 8.6.4 ADR (in Verbindung mit Unterabschn. 8.6.3.3 bzw. Abs. 1.9.5.3.6 ADR). Die Durchfahrt durch Tunnel der Tunnelkategorie E sei damit verboten. Vermeidbar sei dies aber bei Anwendung der Sondervorschrift 375 ADR. Damit wäre laut IHK Ulm eine fast vollständige Freistellung von den Vorschriften des ADR möglich.
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