Tunnelregelung für die Schweiz

Die Tunnelvorschriften für die Schweiz sind nun vom Bundesrat in Bern verabschiedet worden. Die 15 Tunnel sind alle der schärfsten Kategorie "E" zugeordnet worden. Das hat Konsequenzen.

Die Tunnelvorschriften für die Schweiz sind am 19. August 2009 vom Schweizer Bundesrat verabschiedet worden. Die 15 Tunnel sind - wie zu befürchten war - allesamt der schärfsten Kategorie "E" zugeteilt worden. Die vier Ziele:

  1. Harmonisierung
  2. Konsistenz
  3. Wirtschaftlichkeit
  4. Einfache Anwendung


wurden nach Ansicht einiger Fachleute eher verfehlt!

1. Harmonisierung: Jedes Land hat wieder eigene zusätzliche Vorschriften erlassen, oder ist dabei, dies zu tun.

2. Konsistenz: Die Beförderung ungefährlicher Güter wie neutrale Gase, umweltgefährdende Stoffe etc., die im Tunnel keine Gefahr darstellen und heute frei oder teilweise frei sind, wird ab dem 1.1.2010 gänzlich verboten! Auch ungereinigte leere Tankfahrzeuge werden verboten! Gefährliche Güter, nach 1.1.3 befördert, werden hingegen ohne Einschränkung erlaubt.

3. Wirtschaftlichkeit: Die neuen Vorschriften schaffen Umwegverkehre, sind damit weder wirtschaftlich noch umweltfreundlich! Und damit auch nicht sicher!

4. Sicherheit: Mit der freien Beförderung nach 1.1.3 wird jede Menge der gefährlichsten Güter durch alle Tunnels ohne Einschränkung möglich! z.B. alle "LQ"- oder nach Sondervorschriften befreiten Sendungen!

Schließlich: Die neuen Vorschriften sind nicht konsistent! Beispiel: Baustellentanks sind verboten, auch kleine mit Inhalt unter 1.150 Liter, auch leer und ungereinigt. Dagegen sind IBC bis 1.000 Liter Dieselkraftstoff nach 1.1.3.6 frei erlaubt.

Vorerst sind nur die 15 bereits klassifizierten Tunnels der Schweiz unterstellt:

  • Seelisberg
  • St. Gotthard
  • Costoni di Fieud
  • Kerenzer
  • Via Mala
  • Bärenburg
  • Rofla
  • San Bernardino
  • Großer St. Bernhard
  • Rongellen II
  • Solis
  • Alvaschein
  • Landwasser
  • Mappo/Morettina
  • Galerie du Marcolet


Es stellt sich die Frage, wann die Kantone ihre Kantonsstraßen ebenfalls klassifizieren.

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